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Ferienjobber aus dem Ausland für Ihre Saison

Was die ZAV verlangt und wie der Antrag läuft

Kurz gesagt: Studierende aus Ländern außerhalb der EU dürfen in Deutschland in ihren Semesterferien bis zu 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten arbeiten. Dafür braucht Ihr Betrieb vorher eine Bestätigung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit. Ohne diese Bestätigung dürfen Sie die Studierenden nicht beschäftigen. Global Consult stellt den Antrag mit Ihrer Vollmacht, prüft die Unterlagen der Studierenden und stimmt den Start mit Ihnen ab.

Voraussetzungen

Die Bundesagentur für Arbeit nennt vier Bedingungen:

  • Hochschule: eingeschrieben an einer ausländischen Hochschule, die in der Datenbank anabin mit H+ oder H+/- geführt wird
  • Zeitraum: der Ferienjob liegt in den offiziellen Semesterferien dieser Hochschule
  • Dauer: höchstens 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten
  • Alter: höchstens 35 Jahre

Studierende aus der EU, aus Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz brauchen keine Bestätigung.

Rechtsgrundlage ist § 14 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung. Die Semesterferien sind von Hochschule zu Hochschule verschieden. Wir lesen sie für jede Person einzeln aus der Bescheinigung ihrer Hochschule ab und legen den Arbeitszeitraum genau in diese Ferien.

Welche Unterlagen nötig sind

  • Immatrikulationsbescheinigung auf Deutsch oder Englisch, sonst mit amtlich beglaubigter Übersetzung
  • „Erklärung zur Immatrikulationsbescheinigung", ausgefüllt von der ausländischen Hochschule
  • Auszug aus anabin mit dem Status H+ oder H+/-
  • Kopie des Reisepasses
  • Vollmacht Ihres Betriebs, wenn jemand anderes den Antrag für Sie stellt

Das schriftliche Einverständnis der Studierenden, dass ihre Passkopie an die Bundesagentur übermittelt wird, holen wir mit den Unterlagen ein.

Den Antrag kann man seit dem 18. Juli 2024 vollständig online stellen. Seit Juli 2026 erstellt die Bundesagentur die Bestätigung digital und lädt sie in das Ausländerzentralregister hoch. Sie trägt dann keine Unterschrift und ist trotzdem gültig.

Lohn und Arbeitsbedingungen

Ferienjobber dürfen nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Beschäftigte in Ihrem Betrieb. Mindestens gilt der gesetzliche Mindestlohn oder ein höherer Branchenmindestlohn. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 2026 13,90 Euro brutto je Stunde und steigt am 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Für eine Saison 2027 rechnen Sie also mit dem neuen Wert.

So läuft es mit Global Consult

  1. Bedarf melden. Sie nennen Zeitraum, Anzahl der Personen, Tätigkeit, Arbeitsort und Unterkunft.
  2. Passende Studierende. Wir stellen Studierende vor, deren Semesterferien zu Ihrem Zeitraum passen, und prüfen Hochschule, Alter und Unterlagen.
  3. Antrag bei der ZAV. Mit Ihrer Vollmacht stellen wir den Antrag online und reichen fehlende Unterlagen nach.
  4. Visum und Anreise. Nach der Bestätigung beantragen Studierende aus visumpflichtigen Ländern ihr Visum bei der deutschen Auslandsvertretung. Wir bereiten sie darauf vor.
  5. Start. Wir stimmen den ersten Arbeitstag mit Ihnen ab.

Wann Sie anfragen sollten

So früh wie möglich. Die ZAV erteilt keine Bestätigung rückwirkend, und nach der Bestätigung brauchen Studierende oft noch einen Visumtermin. Wenn Ihre Saison im Mai beginnt, planen Sie mit dem Antrag im Winter davor.

Häufige Fragen

Brauche ich die Bestätigung auch, wenn ich die Studierenden schon kenne? Ja. Die Bundesagentur verlangt den Antrag in jedem Fall, auch wenn die Person nicht über die ZAV vermittelt wurde.

Wie viele Ferienjobber kann ich anfragen? Von einer einzelnen Person bis zu einem Team. Für jede Person wird ein eigener Antrag mit ihren Ferienzeiten gestellt.

Kann ein Ferienjob länger als 90 Tage dauern? Nein. Höchstens 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten und nur in den Semesterferien. Für eine dauerhafte Besetzung kommt eine Fachkraft in Frage.

Wer kümmert sich um die Unterkunft? Die Unterkunft stellt der Arbeitgeber. Wir klären mit Ihnen vorab, was angeboten wird, und informieren die Studierenden.

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Quellen